Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 38 Kurzzeitpflege

 

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§ 38 Kurzzeitpflege

Aufwendungen für Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 1 SGB XI) sind einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig. Ist bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege auch in einer Einrichtung im Sinne des § 41 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig.


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