Thüringer Beihilfeverordnung (THürBhV): Anlage 3 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von ärztlich verordneten Heilmitteln

 

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Anlage 3
(zu § 19 Abs. 1)

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von ärztlich verordneten Heilmitteln

1 Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel

Lfd. Nr...........................Leistung........................beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro

I. Inhalationen1)

1 Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation... 6,70
2
a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer...3,60
b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer...5,70
3
a) Radon-Inhalation im Stollen...11,30
b) Radon-Inhalation mittels Hauben...13,80

II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen

4 Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage - ...19,50
5 Krankengymnastische Behandlung2) 3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten...23,10
6 Krankengymnastische Behandlung2) 5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten....34,30
7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Personen) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer...6,20
8 Krankengymnastik in einer Gruppe4) bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer...10,80
9
a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten...34,30
b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Personen) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer...10,80
10 Bewegungsübungen2)... 7,70
11
a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 23,60
b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Personen), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -... 11,80
12 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten...22,50
13 Chirogymnastik7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - ...14,40
14 Erweiterte ambulante Physiotherapie10) 11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag...81,90
15 Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT)12)
je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten)...35,00
16 Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge)...5,20
17 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch)...6,70

III. Massagen

18 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2)...13,80
19 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)
a) Teilbehandlung, mindestens 30 Minuten...19,50
b) Großbehandlung, mindestens 45 Minuten...29,20
c) Ganzbehandlung, mindestens 60 Minuten...39,00
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität8)...8,70
20 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - ... 23,10

IV. Packungen, Hydrotherapie; Bäder

21 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - ...10,30
22
a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
- bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) ...11,80
- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

Teilpackung 20,50
Großpackung 28,20

b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,90
c) Kaltpackung (Teilpackung)
- Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. 7,70
- Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid... 15,40
d) Heublumensack, Peloidkompresse...9,20
e) Wickel, Auflagen, Kompressen u.a., auch mit Zusatz ..4,60
f) Trockenpackung...3,10

23
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss...3,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss...4,60
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung...4,10

24
a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - ..12,30
b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...20,00

25
a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - ...9,20
b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...13,30

26 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...19,00

27
a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...32,80
b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...39,90

28 Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
a) Teilbad...28,70
b) Vollbad...32,80

29 Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...32,80

30 Medizinische Bäder mit Zusätzen
a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze...6,70
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...13,30
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...18,50
d) Weitere Zusätze, je Zusatz...3,10

31 Gashaltige Bäder
a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...19,50
b) Gashaltiges Bad mit Zusatz- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...22,50
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad)- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...21,00
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...18,50
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat... 3,10

Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 19 Abs. 1 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig.

Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummer 30 Buchst. a bis c und Nummer 31 Buchst. b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchst. d beihilfefähig.

 V. Kälte- und Wärmebehandlung

32
a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)...9,80
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke...6,70

33 Eisteilbad...9,80

34 Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile...5,70

VI. Elektrotherapie

35 Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese -...6,20

36 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)...6,20

37 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)...6,20

38 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen...11,80

39 Iontophorese...6,20

40 Zwei- oder Vierzellenbad...11,30

41 Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -...22,00
 

VII. Lichttherapie

42 Behandlung mit Ultraviolettlicht9)
a) als Einzelbehandlung...3,10
b) in einer Gruppe, je Teilnehmer...2,60

43
a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht... 3,10
b) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht...5,20

44 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes...6,20

45 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder...8,70

VIII. Logopädie

46
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall..31,70
b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall,,,49,60
c) Ausführlicher Bericht...11,80

47 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen

a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten...31,70
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten...41,50
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten...52,20

48 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten...14,90
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten...17,40

IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)

49 Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall...31,70

50 Einzelbehandlung

a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten...31,70
b) bei senosmotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten...41,50
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten...54,80

51 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten...31,70

52 Gruppenbehandlung
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer ..14,40
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer...28,70

X. Podologische Therapie13)

53 Hornhautabtragung an beiden Füßen...14,50

54 Hornhautabtragung an einem Fuß...8,70

55 Nagelbearbeitung an beiden Füßen...13,05

56 Nagelbearbeitung an einem Fuß...7,25

57 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)...26,10

58 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)...14,50

59 Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch...7,00

60 Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Altenheim) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nr. 59 abrechenbar); je Person...3,50

XI. Sonstiges

61 Ärztlich verordneter Hausbesuch...9,20

62 Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels

Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur anteilig je Patient beihilfefähig.

2 Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für bestimmte Heilmittel

2.1
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)

2.1.1
Die Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) nach lfd. Nr. 14 des Verzeichnisses unter Nummer 1 sind nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärzten, Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen beihilfefähig:

1. Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
a) frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
b) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
c) instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik,
d) lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

2. Operation am Skelettsystem
a) posttraumatische Osteosynthesen,
b) Osteotomien der großen Röhrenknochen,

3. Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit
a) Schulterprothesen,
b) Knieendoprothesen,
c) Hüftendoprothesen,

4. Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
a) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
b) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:
aa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
bb) Rotatorenmanschettenruptur,
cc) schwere Schultersteife (frozen sholder),
dd) Impingement-Syndrom,
ee) Schultergelenkluxation,
ff) tendinosis calcarea,
gg) periathritis humero-scapularis (PHS),

c) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

5. Amputationen.

2.1.2
Eine Verlängerung der EAP erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder eines bei dieser Einrichtung beschäftigten Arztes reicht nicht aus.

2.1.3
Nach Abschluss der EAP ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen. Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen. Die unter 2.1.4 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach lfd. Nr. 14 des Verzeichnisses unter Nummer 1 abgegolten.

2.1.4
Die EAP umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a) krankengymnastische Einzeltherapie,
b) physikalische Therapie nach Bedarf und
c) medizinisches Aufbautraining
sowie bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:
d) Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage,
e) Isokinetik,
f) Unterwassermassage.

2.2. Medizinisches Aufbautraining (MAT) / Medizinisches Trainingstherapie (MTT)

Die Aufwendungen für ein Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule nach lfd.Nr. 15 des Verzeichnisses unter Nummer 1 sind beihilfefähig, wenn

a) das MAT von Krankenhausärzten, Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,

b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung und

c) Durchführung jeder einzelnen therapeutischen Sitzung unter ärztlicher Aufsicht; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.

Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.

Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten MAT entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

2.3 Rehabilitationssport und Funktionstraining

Die Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining, die als ergänzende Leistung im Sinne des § 43 SGB V nach der geltenden Rahmenvereinbarung vom 1. Oktober 2003 in der Fassung vom 1. Januar 2007 in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung erbracht werden, sind bis zu 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.

2.4
Die Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.

Fußnoten
1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung anerkannt werden.
8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird.
9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12) Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
13) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.


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