Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV): Anlage 5 Beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen nach § 40 Abs. 1 Satz 3

 

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>>>Hier zur aktuellen Fassung der Beihilfeverordnung von Thüringen

 

Anlage 5
(zu § 40 Abs. 1)

Beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen nach § 40 Abs. 1 Satz 3

1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2 Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2
U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3
J 2 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2 Schutzimpfungen

2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.3 Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben


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