Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV): § 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

 

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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-)

§ 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

(1) Ist eine Pflegeperson nach § 31 Abs. 2 wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die Aufwendungen einer notwendigen Ersatzpflege (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu 1 612 Euro beihilfefähig, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach § 31 Abs. 2 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, insgesamt begrenzt auf den Betrag nach Absatz 1 beihilfefähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der beihilfefähige Betrag nach Absatz 1 Satz 1 kann um bis zu 806 Euro aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Betrag für die Kurzzeitpflege nach § 33 Abs. 1 Satz 1 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Ersatzpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Betrag für die Kurzzeitpflege nach § 33 Abs. 1 Satz 1 angerechnet.


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