Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV): § 33 Kurzzeitpflege

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-)

§ 33 Kurzzeitpflege

(1) Kann die häusliche Pflege nach § 31 Abs. 1 und 2 zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, so sind die Aufwendungen für vollstationäre Pflege bis zu 1 612 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig. Der beihilfefähige Betrag nach Satz 1 kann um bis zu 1 612 Euro aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Betrag für die Verhinderungspflege nach § 32 Abs. 1 Satz 1 auf insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Betrag für die Ersatzpflege nach § 32 Abs. 1 Satz 1 angerechnet. Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind die für die Pflege anfallenden Kosten bis zum Höchstbetrag nach § 31 Abs. 1 beihilfefähig.

(2) Pflegeaufwendungen für eine Kurzzeitpflege sind in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 36 findet keine Anwendung. Sind in den Aufwendungen für die Einrichtung Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 v. H. der Aufwendungen beihilfefähig.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, beihilfefähig, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.


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