Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV): § 27 Krankenhausleistungen

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Thüringen

 

Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-)

§ 27  Krankenhausleistungen

(1) Beihilfefähig sind die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entstandenen Aufwendungen für

1. vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 115a SGB V,

2. allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 -1422-) und des § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

3. andere im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen im Rahmen der §§ 8 und 18,

4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG) und

5. Wahlleistungen in Form

a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) sowie
b) einer gesondert berechneten Unterkunft (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.

Bei den Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 ist nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes die Eigenbeteiligung je Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen. Die Eigenbeteiligung beträgt

1. 25 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und
2. 7,50 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b.

(2) In nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt,

2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
333,20 Euro,

b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
282,40 Euro,

c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
426,10 Euro,

d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
333,50 Euro.

3. gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a,

4. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes nach § 10 Abs. 9 KHEntgG,

5. Aufwendungen zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um die Beihilfe. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Thüringen
  Startseite | www.beihilferecht.de | Datenschutz | Impressum