Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV): § 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-)

§ 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

1. ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen,

2. ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach Teil I Abschnitt B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nach Maßgabe der §§ 9 bis 13,

3. zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17.

(2) Für Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Aufwendungen für prothetische Leistungen, Inlays, Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen und die hierauf entfallenden Auslagen, Material- und Laborkosten beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn der Beihilfeberechtigte zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.


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