Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV): § 12 Verhaltenstherapie
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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-)
§ 12 Verhaltenstherapie
(1) Die Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. bei Erwachsenen
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Einzelbe- handlung |
Gruppenbe- handlung |
Regelfall |
45 Sitzungen |
45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht |
weitere 15 Sitzungen |
weitere 15 Sitzungen |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen |
weitere 20 weitere Sitzungen |
weitere 20 weitere Sitzungen |
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Regelfall |
45 Sitzungen |
45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht |
weitere 15 Sitzungen |
weitere 15 Sitzungen |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen |
nochmals 80 weitere Sitzungen |
nochmals 40 weitere Sitzungen |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Regelfall |
90 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten |
weitere 50 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen |
weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
(1a) Der Beihilfefähigkeit steht es nicht entgegen, wenn bei Verhaltenstherapien von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung eines der in der Anlage 2 genannten Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.
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