Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV): § 31 Häusliche und teilstationäre Pflege

 

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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-)

§ 31 Häusliche und teilstationäre Pflege

(1) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige bis höchstens

in der Stufe I         671 Euro
in der Stufe II   1.341 Euro 
in der Stufe III   2.012 Euro
bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand
der Stufe III
  3.352 Euro

 

Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die

1. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung
einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen
(§ 71 Abs. 1, § 72 SGB XI),
2. bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
3. von der privaten Pflegeversicherung zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassen sind oder
4. mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen haben.

 

(2) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich

in der Stufe I 244 Euro
in der Stufe II 458 Euro
in der Stufe III 728 Euro

 

Während der Ersatzpflege nach § 32 und der Kurzzeitpflege nach § 33 ist jeweils der vor Beginn der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beihilfefähige Pauschalbetrag nach Satz 2 zusätzlich für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 v. H. beihilfefähig. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.

(3) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte nach Absatz 1 und durch andere geeignete Personen nach Absatz 2 erbracht, wird die Beihilfe nach den Absätzen 1 und 2 anteilig gewährt. Während der Ersatzpflege nach § 32 und der Kurzzeitpflege nach § 33 ist jeweils der vor Beginn der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beihilfefähige Pauschalbetrag nach Absatz 2 in der nach Satz 1 errechneten Höhe für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 v. H. beihilfefähig.

(4) Wird die teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Kombination mit häuslicher Pflege durch

1. geeignete Pflegekräfte nach Absatz 1,

2. andere geeignete Personen nach Absatz 2 oder

3. geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen nach Absatz 3 erbracht,

sind die Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 3 SGB XI sowie des Absatzes 5 beihilfefähig.
(5) Neben einer Leistung nach Absatz 2 sind Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung nach Absatz 3 beihilfefähig.


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