Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV): § 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.): Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Thüringen

 

Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-)

§ 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

(1) Ist eine Pflegeperson nach § 31 Abs. 2 wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die Aufwendungen einer notwendigen Ersatzpflege (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu 1 612 Euro beihilfefähig, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach § 31 Abs. 2 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, insgesamt begrenzt auf den Betrag nach Absatz 1 beihilfefähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der beihilfefähige Betrag nach Absatz 1 Satz 1 kann um bis zu 806 Euro aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Betrag für die Kurzzeitpflege nach § 33 Abs. 1 Satz 1 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Ersatzpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Betrag für die Kurzzeitpflege nach § 33 Abs. 1 Satz 1 angerechnet.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um das Beihilferecht. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern..Ebenfalls sowie 5 eBooks:Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, 0TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Thüringen
  Startseite | www.beihilferecht.de | Datenschutz | Impressum