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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Thüringen
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-)
§ 36 Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Die Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig. § 38 Satz 5 SGB XI ist anzuwenden.
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