Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV): § 48 Eigenbehalt

 

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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-)

§ 48 Eigenbehalt

(1) Die festgesetzte Beihilfe ist um 4 Euro je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen nach § 18, jedoch nicht um mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbehalt). Für das Entstehen des Eigenbehalts nach Satz 1 ist das Rechnungs- oder Kaufdatum maßgebend.

(2) Die Minderung um den Eigenbehalt nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt

1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,

2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,

3. bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

4. bei Arznei-, Verbandmitteln, Medizinprodukten und dergleichen nach § 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,

5. bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 40,

6. bei Harn- und Blutteststreifen,

7. bei einem Beihilfeanspruch nach § 68 Abs. 4 ThürBG und § 17 Abs. 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und

8. soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen nach § 49 Abs. 1 überschreiten.


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