Beihilfeverordnung Bayern: § 19a Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 19a Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher

Sind auf Grund einer Hörbehinderung bei der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und sonstigen medizinischen Maßnahmen die Leistungen einer Gebärdendolmetscherin bzw. eines Gebärdendolmetschers erforderlich, sind die in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 sowie der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes sich ergebenden Vergütungen beihilfefähig.


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