Beihilfeverordnung Bayern: § 38 Zusätzliche Betreuungsleistungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 38 Zusätzliche Betreuungsleistungen

Beihilfen zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen können für den in § 45a SGB XI beschriebenen Personenkreis neben Leistungen nach § 32 gewährt werden. Art und Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen bestimmen sich nach § 45b SGB XI. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.


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