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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:
§ 51 Übergangsvorschriften
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten sowie Witwen und Witwer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und die in § 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG bezeichneten Waisen findet § 47 Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn diese Personen am 1. Oktober 1985 in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind und solange dieser Tarif beibehalten wird.
(2) Für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2007 entstanden sind, sind die am 18. September 2006 in Bayern geltenden Beihilfebestimmungen maßgebend.
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