Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
.
Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:
§ 32 Häusliche und teilstationäre Pflege
(1) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. 2Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich
.
Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. 4Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.
(3) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Abs. 1) und durch andere geeignete Personen (Abs. 2) erbracht, wird die Beihilfe nach den Abs. 1 und 2 anteilig gewährt.
(4) Wird die teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Kombination mit häuslicher Pflege durch
1. geeignete Pflegekräfte (Abs. 1),
2. andere geeignete Personen (Abs. 2) oder
3. geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen (Abs. 3)
erbracht, sind die Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI sowie der folgenden Absätze beihilfefähig.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Nr. 1 sind bis zu 150 v. H. der Beträge nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI, mindestens jedoch der jeweilige pflegestufenabhängige Betrag nach § 32 Abs. 1 beihilfefähig.
(6) In den Fällen des Abs. 4 Nr. 2 werden die nach § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI für die Gewährung von Leistungen der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung maßgebenden Anteile für die Berechnung mit den Beträgen nach § 32 Abs. 1 und 2 zugrunde gelegt; beihilfefähig ist der sich danach ergebende Gesamtbetrag, höchstens jedoch ein Betrag nach § 32 Abs. 1.
(7) In den Fällen des Abs. 4 Nr. 3 gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Neben einer Leistung nach Abs. 2 sind Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung nach Abs. 3 beihilfefähig.
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um die Beihilfe. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |