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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:
§ 47 Begrenzung der Beihilfen
(1) Bei Leistungen von Dritten im Sinn von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 BayBG handelt es sich um Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen – soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen – bleiben unberücksichtigt. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 8 bis 45 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach den §§ 29 bis 39 werden getrennt abgerechnet.
(3) Die nach Anwendung des Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG sowie der nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Beihilfe ist pro Beleg um die nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG vorgesehene Eigenbeteiligung zu mindern; die Abzugsbeträge gelten hierbei mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Die Minderung nach Satz 1 unterbleibt bei den in Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nrn. 1 und 2 BayBG genannten Personen bei allen Belegen. Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 6 BayBG ist die festgesetzte Beihilfe für den Rest des Kalenderjahres, in dem die Eigenbeteiligungen entstanden sind, nicht mehr nach Satz 1 zu mindern, wenn die Belastungsgrenze nach Art. 96 Abs. 3 Satz 7 BayBG überschritten wird. Hierzu hat die Beihilfestelle die individuelle Höchstgrenze anhand der im Januar eines Kalenderjahres maßgebenden Bezüge und Renten festzustellen. Abweichend hiervon ist bei einem Beginn der Beihilfeberechtigung während des laufenden Kalenderjahres der Tag der Berufung in ein Beamtenverhältnis, im Fall von Hinterbliebenen der Todestag des verstorbenen Beihilfeberechtigten maßgebend. Die nach den Sätzen 4 und 5 festgestellte Höchstgrenze vermindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 v. H. und für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den sich nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG ergebenden Betrag; auf der Basis des ggf. nach Halbsatz 1 geminderten fiktiven Jahresbetrags wird die individuelle Höchstgrenze von zwei v. H. bzw. eins v. H. errechnet. Wurden im Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits Eigenbehalte nach Satz 1 berücksichtigt, werden diese bei der Feststellung des Grenzbetrags nach Art. 96 Abs. 3 Sätze 6 und 7 BayBG dem überlebenden Ehegatten zugerechnet. Bei einem Beihilfeanspruch nach Art. 89 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayBG kommt während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG nicht zur Anwendung; bezüglich des Beginns und des Endes der Beurlaubung gilt Satz 5 entsprechend.
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