Beihilfeverordnung Bayern: § 25 Familien- und Haushaltshilfe
Privathaftpflicht-Versicherung
Neu aufgelegt: Juli 2025

Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken
|
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.): Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.
Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
.
Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:
§ 25 Familien- und Haushaltshilfe
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe, wenn
1. die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Abs. 1) wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 27 bis 30 und 36) oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,
2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Stunden oder Tagen, weiterführen kann.
(2) Ferner sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig
1. in den ersten sieben Tagen nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung oder
2. wenn nach personenbezogener ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird.
(3) Kosten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, die Beihilfeberechtigten oder deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch außerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume entstehen, sind auch im Fall der krankheitsbedingten Verhinderung der den Haushalt führenden beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person nicht beihilfefähig. § 24 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall des Todes der haushaltsführenden Person (Abs. 1 Nr. 1) sind Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig.
(4) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim, einer sonstigen geeigneten Einrichtung oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in § 24 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen sind – mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag – nicht beihilfefähig.
(5) Angemessen sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 38 SGB V gewährt werden.
Privathaftpflicht-Versicherung
 |
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten von Bund, Ländern und Kommunen zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Beihilferecht. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern sowie fünf eBooks:Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular
|
mehr zu: Bayern
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 1
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 2
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 3
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 4
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 5
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Übersicht
- Beihilferecht in Bayern
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 1 - Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 2 - Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden Anlage 2 Zu § 7 Abs. 5
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 3 - Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 4 - Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke Anlage 4 (zu § 21 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 5 - Klinische Zentren mit umfassenden Versorgungskonzepten zur Erkennung und Therapie von erblich bedingten Krebserkrankungen Anlage 5 (zu § 41 Abs. 2)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 6 - Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland Anlage 6 Zu § 45 Abs. 4
- Beihilfeverordnung Bayern: § 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
- Beihilfeverordnung Bayern: § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
- Beihilfeverordnung Bayern: § 4 (aufgehoben)
- Beihilfeverordnung Bayern: § 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 10 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung Bayern: § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 12 Verhaltenstherapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 12a Systemische Therapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 15 Kieferorthopädische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 17 Implantologische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 18 Arznei- und Verbandmittel
- Beihilfeverordnung Bayern: § 19 Heilbehandlungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 19a Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher
- Beihilfeverordnung Bayern: § 20 Komplexleistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 21 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, für Körperersatzstücke sowie für digitale Gesundheitsanwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 22 Aufwendungen für Sehhilfen, sonstige visusverbessernde Maßnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 23 Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Schulung in Orientierung und Mobilität
- Beihilfeverordnung Bayern: § 24 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, Übergangspflege im Krankenhaus
- Beihilfeverordnung Bayern: § 24a Soziotherapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 25 Familien- und Haushaltshilfe
- Beihilfeverordnung Bayern: § 26 Fahrtkosten
- Beihilfeverordnung Bayern: § 27 Auswärtige ambulante Behandlungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 28 Krankenhausleistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 29 Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 30 Beihilfe bei Kuren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 31 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Beihilfeverordnung Bayern: § 32 Häusliche und teilstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung Bayern: § 33 Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege
- Beihilfeverordnung Bayern: § 34 Versorgung bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
- Beihilfeverordnung Bayern: § 35 Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sowie für digitale Pflegeanwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 36 Stationäre Pflege
- Beihilfeverordnung Bayern: § 37 Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Beihilfeverordnung Bayern: § 38 Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag
- Beihilfeverordnung Bayern: § 38a Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1
- Beihilfeverordnung Bayern: § 39 Palliativversorgung
- Beihilfeverordnung Bayern: § 40 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 41 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 42 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
- Beihilfeverordnung Bayern: § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption
- Beihilfeverordnung Bayern: § 44 Sonstige Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 46 Bemessung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 47 Begrenzung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 48 Verfahren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 49 Ausnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 50 Inkrafttreten
- Beihilfeverordnung Bayern: § 51 Übergangsvorschriften