Beihilfeverordnung Bayern: § 42 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:

§ 42 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. für die Schwangerschaftsüberwachung,
2. entsprechend §§ 8 bis 19, 25, 26, 28 und 44 Nr. 3,
3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 24 gepflegt wird; § 24 Satz 3 gilt entsprechend,
5. entsprechend § 28 für das Kind.


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