Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage .2 zu § 6 Absatz 3 Satz 4 - Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen


 

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