Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.

20210101/Red 20210315

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

13 Zu § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
13.1 Ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose. Ohne Angabe der Diagnose in der Rechnung sind die Aufwendungen nicht prüffähig.
13.1.2 Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nicht beihilfefähig.


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