Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20 Verhaltenstherapie

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 20 Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
im Regelfall  60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahmefällen     weitere 20 Sitzungen    weitere 20 Sitzungen   


(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

20 Zu § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie (bleibt frei) (seit 01.01.2021 lautet § 20 "Verhaltenstherapie")
20.1 Zu Absatz 1
20.1.1 Der Begriff des „Krankheitsfalls" ist derselbe wie in Tz 19.2.1
20.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
20.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)


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Red 20260909

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