Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 54 Antragsfrist
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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)
§ 54 Antragsfrist
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Red 20210317
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
54 Zu § 54 Antragsfrist
54.1 Zu Absatz 1
54.1.1 Bei Versäumnis der Antragsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen. Das gilt auch in den Fällen des § 51 Abs. 6 BBhV.
54.1.1.1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist danach zu gewähren, wenn die Antragsfrist durch Umstände versäumt worden ist, die die oder der Beihilfeberechtigte nicht zu verantworten hat.
54.1.1.2 Innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ist sowohl der Beihilfeantrag nachzuholen als auch glaubhaft zu machen, dass weder die oder der Beihilfeberechtigte noch ihr oder sein Vertreter das Fristversäumnis zu vertreten hat.
54.1.1.3 Ein Jahr nach Beendigung der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nur dann beantragt werden, wenn dies vor Ablauf dieser Frist aufgrund höherer Gewalt unmöglich war. Höhere Gewalt liegt nur dann vor, wenn das Fristversäumnis auf ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
54.1.2 Hat ein Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, kann er aufgrund einer schriftlichen Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII oder § 27 g BVG einen Beihilfeanspruch geltend machen. Der Beihilfeanspruch geht damit in der Höhe und in dem Umfang, wie er der oder dem Beihilfeberechtigten zusteht, auf den Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge über. Eine Überleitung nach § 93 SGB XII oder § 27 g BVG ist nur zulässig, wenn Aufwendungen für die oder den Beihilfeberechtigten selbst oder bei Hilfe in besonderen Lebenslagen für ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder für seine nicht getrennt lebende Ehegattin oder für die berücksichtigungsfähigen Kinder (nicht Pflegekinder und Stiefkinder) der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind. In allen übrigen Fällen ist eine Überleitung nicht zulässig; gegen eine derartige Überleitungsanzeige ist durch die Festsetzungsstelle Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Anfechtungsklage zu erheben.
54.1.3 Leitet der Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht über, sondern nimmt die oder den Beihilfeberechtigten nach § 19 Abs. 5 SGB XII oder § 81 b BVG im Wege des Aufwendungsersatzes in Anspruch, kann nur der Beihilfeberechtigte den Beihilfeanspruch geltend machen; die Zahlung an den Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge ist zulässig. Die Abtretung des Beihilfeanspruchs an den Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge ist ausgeschlossen.
54.1.4 Hat ein Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge Aufwendungen vorgeleistet, liegt ein Beleg im Sinne von Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Rechnung
– den Erbringer der Leistungen (z. B. Heim, Anstalt),
– die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger (untergebrachte oder behandelte Person),
– die Art (z. B. Pflege, Heilmittel) und den Zeitraum der erbrachten Leistungen und
– die Leistungshöhe enthält. Die Rechnung muss vom Erbringer der Leistung erstellt werden. Ausnahmsweise kann auch ein Beleg des Trägers der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge anerkannt werden, der die entsprechenden Angaben enthält. In diesem Fall ist zusätzlich die Angabe des Datums der Vorleistung (vgl. Satz 3) und gegebenenfalls der schriftlichen Überleitungsanzeige erforderlich.
54.2 Zu Absatz 2
54.2.1 Diese Vorschrift soll Beihilfeberechtigte mit ausländischem Dienstort von Erschwernissen entlasten, die auf den Besonderheiten des dienstlichen Einsatzes beruhen (z. B. längere Postlaufzeiten).
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mehr zu: Bundesbeihilfeverordnung
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Übersicht
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage .3 zu den §§ 18 bis 21 - Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage .4 zu § 22 Absatz 1 - Beihilfefähige Medizinprodukte
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage .5 zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 - Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage .6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) - Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage .7 zu § 22 Absatz 3 - Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage .8 zu § 22 Absatz 4 - Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 10 zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 - Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und 4 - Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 12 zu § 25 Absatz 1, 2 und 4 - Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 13 zu § 41 Absatz 1 - Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 14 zu § 41 Absatz 3 - Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 14a zu § 41 Absatz 4 - Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 15 (weggefallen)
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 16 zu § 51a Absatz 2 Beihilfeantrag mit Rückseite (Bundesbereich)
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .1 Regelungsgegenstand
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .2 Beihilfeberechtigte Personen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .4 Berücksichtigungsfähige Personen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .5 Konkurrenzen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .9 Anrechnung von Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 10 Beihilfeanspruch
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 11 Aufwendungen im Ausland
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 12 Ärztliche Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 14 Zahnärztliche Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 15 Implantologische Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 15a Kieferorthopädische Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20 Verhaltenstherapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20a Systemische Therapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 21 Psychosomatische Grundversorgung
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 23 Heilmittel
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 28 Familien- und Haushaltshilfe
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 30 Soziotherapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 30a Neuropsychologische Therapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 31 Fahrtkosten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 32 Unterkunftskosten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38a Häusliche Pflege
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38b Kombinationsleistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38e Kurzzeitpflege
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38f Ambulant betreute Wohngruppen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 39 Vollstationäre Pflege
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 40 Palliativversorgung
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 42 Schwangerschaft und Geburt
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 43 Künstliche Befruchtung
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 44 Überführungskosten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 45a Organspende und andere Spenden
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 45b Klinisches Krebsregister
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 46 Bemessung der Beihilfe
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 47 Abweichender Bemessungssatz
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 48 Begrenzung der Beihilfe
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 51 Bewilligungsverfahren
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 54 Antragsfrist
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