Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a) einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b) einen niedrigen Abgabepreis haben,
c) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d) in Anlage 12 genannt sind, und
2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
Red 20210316
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
25 Zu § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
25.1 Zu Absatz 1
25.1.1 Die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel, der Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle oder Körperersatzstücke richtet sich in erster Linie danach, ob der Gegenstand in Anlage 5 oder 6 aufgeführt ist. In Anlage 5 sind die beihilfefähigen und in Anlage 6 die nicht beihilfefähigen Gegenstände enthalten. Zu einzelnen Positionen vermerkte Maßgaben können die Beihilfefähigkeit auf bestimmte Indikationen oder Personengruppen beschränken.
25.1.2 Die Anlagen enthalten Oberbegriffe, die mehrere Ausführungen erfassen können. Angesichts der Vielzahl der auf dem Markt der Medizintechnik angebotenen Produkte und schnellen Entwicklung neuer Modelle ist ein vollständiges Verzeichnis aller Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke oder sogar aller von den Herstellern auf den Markt gebrachten Modelle und Modellvarianten weder möglich noch zweckmäßig. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft und entschieden werden, ob ein Gegenstand unter einen der Oberbegriffe der Anlage 5 oder 6 fällt.
25.1.3 Das vom Finanzministerium Rheinland-Pfalz als Datenbank geführte „Hilfsmittelverzeichnis" (HMV) kann mit seinen Erläuterungen für die Praxis nützliche Erläuterungen zur Funktionsweise und einen Anhaltspunkt für die Subsumierung unter die Oberbegriffe der Anlagen 5 und 6 geben. Die Festsetzungsstellen sind an Eintragungen im HMV jedoch rechtlich nicht gebunden. Maßgebliche Rechtsquelle für die Beihilfefestsetzung ist nur die Bundesbeihilfeverordnung. Bei der Ausfüllung des verbleibenden Beurteilungsspielraums ist das HMV eine wertvolle Hilfe, kann aber nicht als Rechtsgrundlage für Entscheidungen dienen.
25.1.4 Im Regelfall ergibt sich die Erforderlichkeit aus der ärztlichen Verordnung und bedarf daher keiner näheren Prüfung durch die Festsetzungsstelle. Hat die Festsetzungsstelle jedoch Zweifel, ist sie nicht gehindert, zusätzliche Ermittlungen anzustellen z. B. nähere Begründung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder Einholung eines Gutachtens. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass ein gleichwertiger Erfolg auch mit einem preisgünstigeren Hilfsmittel erreicht werden kann. Bestätigt sich das, sind die Mehrkosten für das aufwendigere Hilfsmittel nicht „erforderlich" im Sinne von Abs. 1 Satz 1.
25.1.5 Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke schließen die technischen Kontrollen und die Wartung dieser Gegenstände ein. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie der Körperersatzstücke sind ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung beihilfefähig.
25.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
25.3 Zu Absatz 3
25.3.1 Der Vergleich von Miete und Anschaffung sollte auf Grundlage des ärztlich verordneten zeitlichen Rahmens der Behandlung erfolgen. Versorgungspauschalen für gemietete Hilfsmittel sind grundsätzlich als Teil der Miete anzusehen. Soweit einzelne Positionen als nicht beihilfefähig erkennbar sind, sind diese in Abzug zu bringen.
25.4 Zu Absatz 4
25.4.1 Das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern gilt allgemein als erteilt, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 600 Euro betragen.
25.5 Zu Absatz 5
25.5.1 Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen sind für Erwachsene ab vollendetem 18. Lebensjahr nicht beihilfefähig. Alle übrigen Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie im Kalenderjahr 100 Euro übersteigen. Für entsprechende Kosten zu Körperersatzstücken ist diese Grenze nicht anzuwenden.
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 13 zu § 41 Absatz 1 - Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 14 zu § 41 Absatz 3 - Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .1 Regelungsgegenstand
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .2 Beihilfeberechtigte Personen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .4 Berücksichtigungsfähige Personen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .5 Konkurrenzen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .9 Anrechnung von Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 10 Beihilfeanspruch
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 11 Aufwendungen im Ausland
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 12 Ärztliche Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 14 Zahnärztliche Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 15 Implantologische Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 15a Kieferorthopädische Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20 Verhaltenstherapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20a Systemische Therapie
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 23 Heilmittel
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen
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- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
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