Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage .9 zu § 23 Absatz 1 - Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


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