Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch

Vorteile für Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst: Leistungsfähige Tarife und Angebote Geldanlage, Kredite, Sparen, Vorsorgen, Versichern Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern

Vorteilhaftes Einkaufen im Internet: Profitieren auch Sie von Schnäppchen und Einkaufsvorteilen. Unter www.einkaufsvorteile.de  finden Sie tolle und preisgünstige Angebote zu fast allen Themen rund ums Einkaufen...

Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch

Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen.

20210101/Red 20210315

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

7 Zu § 7 Verweisung auf das Sozialgesetzbuch (bleibt frei)


 

Reinschauen lohnt sich:
Heilkuren: www.heilkurorte.de
Urlaub: www.urlaub-gastgeber.de
Erholung: www.urlaubsverzeichnis-online.de 
Hotels und Unterkünfte: www.hotelverzeichnis-online.de I

mehr zu: Bundesbeihilfeverordnung
  Startseite | www.beihilferecht.de | Datenschutz | Impressum