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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)
§ 49 Eigenbehalte
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei
1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5. Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei
1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.
(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für
1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4. Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7. Harn- und Blutteststreifen,
8. Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9. Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.
Red 20210317
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
49 Zu § 49 Eigenbehalte
49.1 Zu Absatz 1
49.1.1 Satz 1 findet keine Anwendung für bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung verbrauchte Arznei- und Verbandmittel, die als Auslagen abgerechnet werden (vgl. § 10 GOÄ).
49.1.2 Satz 1 gilt auch für Mittel und Medizinprodukte, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V in die Versorgung mit Arzneimittel einbezogen sind.
49.1.3 Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung (Einheit) des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Die Abzugsbetragsregelung gilt unabhängig vom Bezugsweg – auch für Arznei- und Verbandmittel aus Versandapotheken. Gewährte Rabatte von Versandapotheken sind zu berücksichtigen.
49.1.4 Ist aufgrund der Verordnung kein Packungsgrößenkennzeichen oder keine Bezugseinheit bestimmbar (z. B. bei Sondennahrung), bestimmt die Verordnungszeile die Höhe der Eigenbehalte. Das kann dazu führen, dass bei Dauerverordnung (z. B. für enterale Ernährung) ein Eigenbehalt nur einmal erhoben wird.
49.1.5 Bei Aufwendungen für Reparaturen und Betrieb sowie der Unterhaltung von Hilfsmitteln sind keine Eigenbehalte abzusetzen. Der Eigenbehalt gilt nur bei Anschaffung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Bei Miete eines Hilfsmittels ist nur einmalig für die erste Miete ein Eigenbehalt abzusetzen.
49.1.6 Sofern aus der ärztlichen Verordnung nichts anderes hervorgeht, ist die in der Verordnung angegebene Stückzahl als „Monatsbedarf“ anzusehen. Der Monatsbedarf ist auf den Kalendermonat zu beziehen. Der Mindestabzugsbetrag in Höhe von 5 Euro ist hier nicht anzuwenden.
49.1.7 Die beihilfefähigen Aufwendungen für Fahrtkosten unterliegen grundsätzlich dem Abzug von Eigenbehalten, außer den bereits durch einen Höchstbetrag begrenzten Fahrtkosten nach § 35 Abs. 2.
49.1.8 Für die bei einer kombinierten vor-, voll- und nachstationären Krankenhausbehandlung im Sinne von § 26 entstehenden Beförderungskosten ist der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Nr. 3 nur für die erste und letzte Fahrt zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend bei ambulant durchgeführten Operationen bezüglich der Einbeziehung der Vor- und Nachbehandlungen in den jeweiligen Behandlungsfall, bei teilstationärer Behandlung (Tagesklinik) sowie bei einer ärztlich verordneten – ambulanten – Chemo-/Strahlentherapieserie.
49.2 Zu Absatz 2
49.2.1 Der Abzug bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt erfolgt für die ersten 28 Kalendertage. Der Abzugsbetrag ist dabei sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag zu berücksichtigen. Die Abzugsbeträge sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu beachten, dies gilt auch bei durchgehendem stationären Krankenhausaufenthalt über den Jahreswechsel.
49.2.2 Nachstehende Krankenhausbehandlungen unterliegen keinem Abzugsbetrag
– Entbindungen,
– teilstationäre Behandlungen,
– vor- und nachstationäre Behandlungen,
– ambulante Operationen im Krankenhaus
– Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus.
49.3 Zu Absatz 3
49.3.1 Der Abzugsbetrag in Höhe von zehn vom Hundert für die Aufwendungen der vorübergehenden häuslichen Krankenpflege (§ 27 BBhV) ist begrenzt auf 28 Tage je Kalenderjahr. Bei einem erneuten Krankheitsfall im selben Kalenderjahr werden deshalb keine Abzugsbeträge mehr in Ansatz gebracht, soweit der Zeitraum von 28 Tagen aus dem ersten und jedem weiteren Krankheitsfall zusammen überschritten wird. Neben dem Abzugsbetrag für die häusliche Krankenpflege wird für jede ärztliche Verordnung ein Betrag von 10 Euro von den beihilfefähigen Aufwendungen einbehalten.
49.4 Zu Absatz 4
49.4.1 Werden in einem Quartal sowohl ärztliche als auch zahnärztliche Leistungen und Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers in Anspruch genommen, ist eine dafür zu gewährende Beihilfe für jede erste Inanspruchnahme einer dieser Leistungserbringer gesondert um jeweils 10 Euro – insgesamt im Quartal also um bis zu 30 Euro – je behandelter Person zu vermindern. Werden Beihilfen zu in einem Quartal gleichzeitig in Anspruch genommenen ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen gewährt, so ist der Eigenbehalt nach Absatz 4 nur einmal für jede behandelte Person abzuziehen. Psychotherapeutische Leistungen gelten im Sinne dieser Vorschrift als ärztliche Leistungen.
49.4.2 Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. „Praxisgebühr“, z. B. bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, gesetzlich Versicherten) befreien nicht von Eigenbehalten nach § 49 BBhV.
49.4.3 Kieferorthopädische Leistungen sowie Laborleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsbetrag für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen. Aufwendungen für Leistungen einer Kieferchirurgin oder eines Kieferchirurgen werden den ärztlichen Leistungen zugerechnet.
49.4.4 Die Minderung der Beihilfe um 10 Euro erfolgt unabhängig von der auf diesen Zeitraum entfallenden Summe der Aufwendungen.
49.5 Zu Absatz 5
49.5.1 Ärztlich verordnete Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung benötigt werden, unterliegen nicht dem Eigenbehalt nach Absatz 1.
49.5.2 Ergibt sich während der Durchführung von Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 41 die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, die über den Umfang der Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 41 hinausgehen, sind für die Durchführung dieser Maßnahmen Eigenbehalte auch dann abzuziehen, wenn sie im Zusammenhang damit stehen.
49.5.3 Der Eigenbehalt nach Absatz 4 ist nicht abzuziehen, wenn Laborärztinnen und Laborärzte eine kurz vor dem Quartalsende entnommene Blut- oder Gewebeprobe erst im folgenden Quartal untersuchen.
49.5.4 Über die in Absatz 5 genannten Fälle hinaus sind Eigenbehalte auch für besonders preisgünstige Arzneimittel nicht abzuziehen (siehe dazu Hinweise zu § 22 Abs. 3).
49.6 Zu Absatz 6 (bleibt frei)
49.7 Zu Absatz 7
49.7.1 Die Entscheidung über die Ausgestaltung dieser Vorschrift kann erst nach Auswertung der Erfahrungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit dortigen Bonus- und Vorsorgeprogrammen erfolgen.
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