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Gesundheit von A bis Z: Arzneimittel-Richtlinie
Arzneimittel -Richtlinien / AMR
Gemäß § 81 Abs. 5 SGB V hat der „Gemeinsame Bundesausschuss" eine Richtlinie verabschiedet, die sich u. a. mit „apothekenpflichtigen" – verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige – Arzneimittel beschäftigt.
In den jeweiligen Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder gibt es für die „Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel", zu deren Kosten eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann.
Nicht beihilfefähig sind danach Mittel, die entweder keine Arzneimittel sind oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist. Nummer 17 der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel -Richtlinien ) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Diese Richtlinien sind nachstehend abgedruckt.
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel -Richtlinien /AMR ) Fassung vom 31. August 1993 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1993) zuletzt geändert am 3. August 1998 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 182 vom 29. September 1998)
17. Für die nachstehend aufgeführten Therapieverfahren und Arzneimittel fehlen
17.1 Folgende Mittel dürfen - von den genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verordnet werden:
a) Genussmittel , sämtliche Weine (auch medizinische Weine) und der Wirkung nach ähnliche, Ethylalkohol als einen wesentlichen Bestandteil (mind. 5 Volumenprozent) enthaltende Mittel (ausgenommen Tinkturen im Sinne des Deutschen Arzneibuches und tropfenweise einzunehmende ethylalkoholhaltige Arzneimittel ) sowie Mittel, bei denen die Gefahr besteht, daß sie wegen ihrer wohlschmeckenden Zubereitung als Ersatz für Süßigkeiten genossen werden
b) Mineral-, Heil- oder andere Wässer
c) Mittel, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen einschl. Medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel. Ausgenommen sind als Arzneimittel zugelassene Basiscremes, Basissalben, Haut- und Kopfhautpflegemittel, auch Rezepturgrundlagen, soweit und solange sie Teil der arzneilichen Therapie (Intervall- Therapie bei Neurodermitis / endogenem Ekzem, Psoriasis, Akne- Schältherapie und Strahlentherapie) sind und nicht der Färbung der Haut und - anhangsgebilde sowie der Vermittlung von Geruchseindrücken dienen
d) Balneotherapeutika , ausgenommen als Arzneimittel zugelassene Balneotherapeutika bei Neurodermitis/endogenem Ekzem, Psoriasis und Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises
e) Mittel, die der Veränderung der Körperform (z. B. Entfettungscreme, Busencreme) dienen sollen
f) Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und Mittel, die der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz dienen
g) Mittel zur Raucherentwöhnung
h) Saftzubereitungen für Erwachsene, von in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen abgesehen
i) Würz- und Süßstoffe , Obstsäfte , Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Krankenkost- und Diätpräparate.
Als Ausnahmen sind nur zulässig Aminosäuremischungen und Eiweißhydrolysate bei angeborenen Enzymmangelkrankheiten, Elementardiäten (Gemische von Nahrungsgrundbausteinen, Vitaminen und Spurenelementen) bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom, stark Untergewichtigen mit Mukoviszidose, bei Patienten mit chronisch terminaler Niereninsuffizienz unter eiweißarmer Ernährung und bei Patienten mit konsumierenden Erkrankungen sowie medizinisch indizierter Sondennahrung)
j) Abmagerungsmittel und Appetitzügler
k) Anabolika, außer bei neoplastischen Erkrankungen
l) Stimulantien (z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika und Leistungsstimulantien), ausgenommen bei Narkolepsie und schwerer Zerebralsklerose sowie beim hyperkinetischen Syndrom und bei der so genannten minimalen zerebralen Dysfunktion vorpubertärer Schulkinder
m) so genannte Zellulartherapeutika und Organhydrolysate
n) so genannte Geriatrika und so genannte Arteriosklerosemittel
o) Roborantien , Tonika und appetitanregende Mittel
p) Insekten-Abschreckmittel
q) Fixe Kombinationen aus Vitaminen und anderen Stoffen, ausgenommen Vitamin D-Fluorid -Kombinationen zur Anwendung bei Kindern und zur Osteoporoseprophylaxe
r) Arzneimittel , welche nach Art. 1 § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:
"Traditionell angewendet:
a) zur Stärkung oder Kräftigung
b) zur Besserung des Befindens
c) zur Unterstützung der Organfunktion
d) zur Vorbeugung
e) als mild wirkendes Arzneimittel "
in den Verkehr gebracht werden.
Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen ist in der ärztlichen Dokumentation zu begründen.
17.2 Folgende Arzneimittel dürfen nur verordnet werden unter der Voraussetzung, daß zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen genutzt wurden (z. B. diätetischer oder physikalischer Art, Lebensführung, körperliches Training etc.), hierdurch aber das Behandlungsziel nicht erreicht werden konnte und eine medikamentöse Behandlung mit diesen Arzneimitteln zusätzlich erforderlich ist:
a) Carminativa , Amara , Acida , ausgenommen gasbindende Mittel vor diagnostischen Maßnahmen
b) Gallenwegs- und Lebertherapeutika , ausgenommen Arzneimittel zur Auflösung von Cholesteringallensteinen, zur Behandlung bei Präcoma/Coma hepaticum und bei hepatischer Encephalopathie
c) Mittel zur Regulation der Darmflora einschließlich Stoffwechselprodukte, Zellen, Zellteile und Hydrolysate von bakteriellen Mikroorganismen enthaltende Präparate
d) Antihypotonika zur oralen Anwendung
e) Arzneimittel zur Behandlung dysmenorrhoischer und klimakterischer Beschwerden, ausgenommen: - hormonelle Behandlung - Prostaglandin-Synthetasehemmer als Monopräparate - topische Sexualhormone
f) so genannte Umstimmungsmittel und Immunstimulantien
g) Mineralstoffpräparate zur oralen Anwendung, ausgenommen
- Calcium-Verbindungen als Monopräparate bei dokumentierter Hypokalziämie und bei Osteoporose (auch kombiniert mit Fluorid )
- Fluorid zur Kariesprophylaxe des Kindes und bei Osteoporose
- Zink-Verbindungen als Monopräparate bei nachgewiesenem Zinkmangel, z. B. bei Hämodialysebehandlung
- gepufferte und ungepufferte Kaliumverbindungen als Monopräparate bei Hypokaliämie
- Magnesium- und Magnesium- Kalium-Verbindungen zur kardialen Therapie
- Magnesiumverbindungen als Monopräparate bei neuromuskulären Störungen
- Elektrolytsubstitution bei schwerer Diarrhoe, bei Nierenerkrankungen und zum Ausgleich des Säure- Basen-Haushalts
h) Vitaminpräparate , ausgenommen bei nachgewiesenem Vitaminmangel jeglicher Ursache, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann. Ausgenommen sind weiterhin die prophylaktische Gabe von Vitamin D zur Prävention der Rachitis des Kindes oder der renalen Osteopathie , die Vitamin K-Prophylaxe bei Neugeborenen, die Gabe von Vitaminen bei therapeutisch verursachtem Mehrbedarf sowie eine parenterale prophylaktische Anwendung von Vitaminen, insbesondere von Vitamin B12 oder Folsäure und den fettlöslichen Vitaminen, bei irreversiblem Malassimilationssyndrom jeglicher Ursache, bei parenteraler Ernährung und Sondenernährung sowie bei länger dauernder Infusionstherapie und ferner die niedrigdosierte Gabe von Vitamin D bei der Behandlung der Osteoporose mit Calciumpräparaten.
i) Fixe Kombinationen von - Antacida - Muskelrelaxantien - Antiphlogistika/Antirheumatika mit anderen Wirkstoffen
j) Venentherapeutika zur topischen und systemischen Anwendung bei varicösem Syndrom und chronisch venöser Insuffizienz, ausgenommen Verödungsmittel
k) Arzneimittel zum Schutz der Gelenkfunktion bei Abbauerscheinungen des Knorpels zur lokalen und systemischen Anwendung (so genannte Chondroprotektiva und Antiarthrotika).
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