Beihilfe: Eigenbehalte und Belastungsgrenzen

 

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Beihilfe: Eigenbehalte und Belastungsgrenzen

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Eigenbehalte und Belastungsgrenzen":

 

Eigenbehalte

In folgenden Fällen werden Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen:

1. Arznei- und Verbandmittel 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten

Beispiele:
a) Ein Medikament kostet 10 Euro. Die beihilfefähigen Aufwendungen reduzieren sich um den Mindestbetrag von 5 Euro.
b) Ein Medikament kostet 75 Euro. Der Eigenbehalt beträgt 10% vom Preis, also 7,50 Euro.
c) Ein Medikament kostet 120 Euro. Der Eigenbehalt ist auf maximal 10 Euro begrenzt.

2. Hilfsmittel

10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, z. B. Windeln bei Inkontinenz, höchstens um 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation)

3. Fahrtkosten

10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Der Abzugsbetrag gilt für jede einzelne Fahrt. Hiervon gibt es nur drei Ausnahmen, bei denen der Eigenbehalt nur für die erste und letzte Fahrt abgezogen wird:

  • kombinierte vor-, voll- und nachstationären Krankenhausbehandlung
  • Vor- und Nachbehandlungen bei ambulant durchgeführten Operationen
  • ärztlich verordnete ambulante Chemo-/Strahlentherapieserie.

Beispiel: Chemotherapie bei einer Krebserkrankung 
Es werden z. B. 10 Behandlungen bei einer Therapieserie durchgeführt. Der Abzug des Eigenbehaltes erfolgt in diesem Fall nur für die Fahrt zur ersten Behandlung und für die Rückfahrt bei der letzten Behandlung. Bei den übrigen Fahrten der gleichen Chemotherapieserie wird kein Eigenbehalt abgezogen.

4. vollstationärer Krankenhausaufenthalt

10 Euro je Kalendertag bei vollstationären Krankenhausleistungen für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.

5. Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren

10 Euro je Kalendertag für Unterkunft und Verpflegung bei Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren

6. Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme bei häuslicher Krankenpflege und 10 Euro je Verordnung

In folgenden Fällen werden Eigenbehalte von der Beihilfe abgezogen:

1. Arzt/Psychotherapeut

Für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen werden je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen pro Quartal 10 Euro von der Beihilfe abgezogen.

2. Zahnarzt Für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten zahnärztlichen Leistungen werden je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen pro Quartal 10 Euro von der Beihilfe abgezogen.

Ausnahmen:

Befreiungen vom Abzug der Eigenbehalte gelten für folgende Fälle:

  • Kinder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht bei Fahrten zu Leistungen die stationär erbracht werden sowie bei Rettungsfahrten und Krankentransport. Sie gilt auch nicht bei Fahrten zu ambulanten Krankenbehandlungen, zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation oder eines stationsersetzenden Eingriffs.
  • Ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Aufwendungen für Heilbehandlungen und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind.
  • Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung.
  • Ab Erreichen der Belastungsgrenze (§ 12 Abs. 2 BhV), sofern die Befreiung beantragt wurde (vgl. II. Belastungsgrenzen).

Belastungsgrenzen

Die Eigenbehalte sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten (vgl. § 12 Abs. 2 BhV). Der Antrag gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % des jährlichen Einkommens. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung sind, 1 % des jährlichen Einkommens.

Der Einkommensbegriff umfasst Dienst- und Versorgungsbezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens.

Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist.

Das Einkommen vermindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 % und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.

Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils das jährliche Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze kann sich herausstellen, dass im laufenden Kalenderjahr die abgezogenen Eigenbehalte bereits die Belastungsgrenze überschritten haben. In diesen Fällen sind die zuviel abgezogenen Eigenbehalte zurückzuerstatten.


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