Beihilfe: Arzneimittel

 

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Beihilfe: Arzneimittel

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Arzneimittel":

 

Im Prinzip gilt der Grundsatz, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig sind.

Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer (PZN) aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BhV).

Bei der Verordnung von Arzneimitteln durch Heilpraktiker gelten die gleichen Bestimmungen, wie bei Verordnung durch den Arzt (BMI-Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV).

I. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig

Ausnahmen: verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht beihilfefähig sind.

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig:

  • a) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt
  • b) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich
  • c) Abführmittel außer zur Behandlung von Erkrankungen z. B. im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megakolon, Divertikulose, Divertikulitis, neurogene Darmlähmungen, vor diagnostischen Eingriffen und bei phosphat-bindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz
  • d) Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen z.B. Menièrescher Symptom-komplex).

Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität sind nicht beihilfefähig

  • a) Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere
    - nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,
    - zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen,
    - zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist oder
    - zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist.
  • b) Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur
    - Behandlung der erektilen Dysfunktion,
    - der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur - Raucherentwöhnung,
    -  zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits,
    -  zur Regulierung des Körpergewichts oder
    - zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

Die hiernach ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Ausschluss von Lifestyle- Arzneimitteln) zusammengestellt (In dieser Anlage 8 sind u. a. Viagra, Caverject, Cialis, Xenical etc. aufgeführt).

II. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht beihilfefähig

Ausnahmen: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die beihilfefähig sind

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig (Ausnahmeliste: s. Anlage), wenn

  • a) eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. und
  • b) das verordnete Arzneimittel als Therapiestandard zur Behandlung dieser schweren Erkrankung gilt.
    Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig.

Zu den nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die unter den vg. Voraussetzungen dennoch beihilfefähig sein können, zählen auch die Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie. Es muss eine Diagnose angegeben werden.

Die homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln werden in der Regel bei ganz unterschiedlichen Erkrankungen eingesetzt. Bei diesen Arzneimitteln wird ausschließlich auf eine Diagnose aus der Ausnahmeliste nach Buchstabe F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgestellt.

 Ausnahmeliste nach Nr. 16.4 der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

 Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung

 

 AMR-Nr.

 Medikament / Wirkstoff

 Indikation

 16.4.1

Abführmittel

 - nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit  Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mucoviszidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phoshatbindender Medikation bei chronischer  Niereninsuffizienz und Opiattherapie

 16.4.2

Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosiseinheit)

  - als Thrombozyten- Agregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall nach arteriellen Eingriffen
 16.4.3

Acetylsalicylsäure  und Paracetamol

 - nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden
 16.4.4 Acidosetherapeutika  - nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz
 16.4.5 Antihistaminika  - nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien
- nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien
- nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus
 16.4.6 Antimykotika  - nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum
 16.4.7 Antiseptika und Gleitmittel  - nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung
 16.4.8 Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen  
 16.4.9 Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium- Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)  - nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen
- nur bei Patienten mit Skelettmetastasen (zur Senkung der skelettbezogenen Morbidität) gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation des Bisphosphonats
 16.4.10 Calciumverbindungen (mind. 300mg Calcium- Ionen/Dosiseinheit) - nur als Monotherapie bei Hypoparathyreodismus
 16.4.11 Chinin - nur zur Behandlung der Malaria
 16.4.12 Citrate - nur zur Behandlung von Harnkonkrementen
 16.4.13 E. coli Stamm Nissle 1917 - nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin
 16.4.14 Eisen-(II)-Verbindungen - nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie
 16.4.15  Flohsamenschalen - nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhoen
 16.4.16  Folsäure und Folinate - nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Palliativbehandlung des kolorektalen Karzinoms in Kombination mit Fluorouracil
 16.4.17  Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert) - nur zur Behandlung der Demenz
 16.4.18  Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform) - nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden
 16.4.19  Iodid  - nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen
 16.4.20   Iod-Verbindungen  - nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren
 16.4.21  Kaliumverbindungen als Monopräparate - nur zur Behandlung der Hypokaliaemie
 16.4.22  Lactulose und Lactitol  - nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie
 16.4.23  Lösungen zur parenteralen Ernährung  
 16.4.24  Magnesiumverbindungen, oral  - nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen
 16.4.25  Magnesiumverbindungen, parenteral  - nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko
 16.4.26  Metixenhydrochlorid  - nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms
 16.4.27  Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin standardisiert  - nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität
 16.4.28  Niclosamid  - nur zur Behandlung von Bandwurmbefall
 16.4.29  Nystatin   - nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten
 16.4.30  Ornithinaspartat  - nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie
 16.4.31  Pankreasenzyme  - nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose
 16.4.32  Phosphatbinder  - nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse
 16.4.33  Phosphatverbindungen  - bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann
 16.4.34  Salicylsäurehaltige Zubereitungen   - in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme
 16.4.35  Synthetischer Speichel  - nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen
 16.4.36  Synthetische Tränenflüssigkeit   - nur zur Behandlung des Siccasyndroms bei rheumatischen Erkrankungen
 16.4.37  Vitamin K als Monopräparate   - nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann
 16.4.38  Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen  - nur bei der Dialyse
 16.4.39  Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate  - nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit)
 16.4.40  Zinkverbindungen als Monopräparat   - nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel - zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson
 16.4.41  Arzneimittel zur sofortigen Anwendung  - Antidote bei akuten Vergiftungen - Lokalanaesthetika zur Injektion
     
     

 

 


Online-Tipp

 

Aufgrund der Anfragen zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln, hier noch einmal die grundsätzliche Regelung: verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht beihilfefähig. Die jeweiligen Ausnahmen sind den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abschnitt F) geregelt. Nähere Informationen zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln erhalten Sie in unserem Merkblatt Arzneimittel. Bitte beachten Sie bei Rezepten, dass neben der Bezeichnung des Arzneimittels auch die Pharmazentralnummer (PZN) angegeben wird. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können nur anerkannt werden, wenn Ihr Arzt oder Heilpraktiker das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestätigt. 

 Arzneimittel-Richtlinien 


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