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Beihilfe: Zahnärztliche Leistungen
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Zahnärztliche Leistungen":
Bei Aufwendungen für Zahnersatz (Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) sind die Material- und Laborkosten (einschließlich Edelmetalle und Keramik – jedoch ohne Glaskeramik) zu 40 % beihilfefähig.
Für die Abrechnung ist es erforderlich, dass die Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt ist:
Nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen sind beihilfefähig:
Nicht beihilfefähig sind
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