Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
.
zurück zum Beihilfelexikon von A bis Z >>>zurück
Beihilfe: Sehhilfen
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Sehhilfen":
Sehhilfen für Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) sind für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Sie müssen augenärztlich verordnet sein. Eine Sehschärfenbestimmung durch den Optiker reicht nur bei einer Ersatzbeschaffung aus. Die ärztliche Verordnung muss mit dem Beihilfeantrag vorgelegt werden. Für die Beihilfefähigkeit der Brillengläser gelten bestimmte Höchstbeträge (Nr. 11 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV).
Die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen sind neben den genannten Voraussetzungen nur dann beihilfefähig, wenn
Auf den Rechnungen müssen die jeweiligen Mehrkosten für Tönung, Entspiegelung, Dreistufen- oder Multifokalgläser und Kunststoff vermerkt sein.
Zu den Mehraufwendungen für Kontaktlinsen wird nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen bei folgenden Indikationen nach den Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Beihilfe gewährt:*
Myopie ab 8,0 dpt Hyperopie ab 8,0 dpt irregulärer Astigmatismus, |
Astigmatismus rectus und Astigmatismus obliquus Keratokonus Aphakie |
Aniseikonie (bei gleicher oder Anisometropie ab 2,0 dpt. |
*Es gelten die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nr. 11.4 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV.
Sehhilfen für Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
Für Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Sehhilfen nur dann beihilfefähig (vgl. Nr. 12 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV), wenn sie unter folgenden Erkrankungen leiden
Die Sehhilfe muss fachärztlich verordnet werden. In der Verordnung muss die Diagnose angegeben werden.
Bei dem Diagnoseschlüssel handelt es sich um einen Kodierungsschlüssel gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD-10), der im Zusammenhang mit der von der WHO empfohlenen Klassifikation zu sehen ist.
Um eine Zuordnung zu den H 54-Diagnoseschlüsseln erstellen zu können, müssen die WHO-Stufen für jedes Auge separat erhoben werden, um daraus den Diagnoseschlüssel abzuleiten.
Beispiele:
a) rechtes Auge: WHO = 1 linkes Auge: WHO = 1 ICD 54.2
b) rechtes Auge: WHO = 1 linkes Auge: WHO = 3 ICD 54.1
c) rechtes Auge: WHO = 4 linkes Auge: WHO = 3 ICD 54.0
Bezeichnung gem. ICD 10 |
Stufen gem. WHO |
Sehfähigkeit mit bestmöglicher Korrektur |
Sehschwäche |
1 |
Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1 |
2 |
Sehschärfe (Visus) von 0,1 bis 0,05 | |
Blindheit |
3 |
Sehschärfe (Visus) von 0,05 bis 0,02 |
4 |
Sehschärfe (Visus) von 0,02 bis Lichtwahrnehmung | |
5 |
Keine Lichtwahrnehmung |
Erhebliche Gesichtsfeldausfälle
Erhebliche Gesichtsfeldausfälle müssen durch eine fachärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. In der Bescheinigung muss die Indikation (z. B. Hemianopsie, Quadrantenanopsie, Skotom, Tunnel- oder Röhrensehen, Maculadegeneration) angegeben werden.
Therapeutische Sehhilfen
Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind unter den Voraussetzungen der Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; Buchstabe E., Nr. 53.2, 53.3 und 60 – unabhängig vom Alter des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig (Nr. 12 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV).
Es gelten die für Hilfsmittel vorgesehenen Abzugsbeträge, die Höchstbeträge für Sehhilfen gelten nicht.
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um die Beihilfe. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |