Beihilfe: Sehhilfen

 

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Beihilfe: Sehhilfen

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Sehhilfen":

 

Sehhilfen für Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) sind für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Sie müssen augenärztlich verordnet sein. Eine Sehschärfenbestimmung durch den Optiker reicht nur bei einer Ersatzbeschaffung aus. Die ärztliche Verordnung muss mit dem Beihilfeantrag vorgelegt werden. Für die Beihilfefähigkeit der Brillengläser gelten bestimmte Höchstbeträge (Nr. 11 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV).

Die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen sind neben den genannten Voraussetzungen nur dann beihilfefähig, wenn

  • sich die Sehschärfe geändert hat,
  • die letzte Anschaffung der Sehhilfe länger als drei Jahre zurückliegt (bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre),
  • die bisherige Sehhilfe verloren wurde oder wegen Beschädigung unbrauchbar wurde,
  • sich die Kopfform geändert hat.

Auf den Rechnungen müssen die jeweiligen Mehrkosten für Tönung, Entspiegelung, Dreistufen- oder Multifokalgläser und Kunststoff vermerkt sein.

Zu den Mehraufwendungen für Kontaktlinsen wird nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen bei folgenden Indikationen nach den Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Beihilfe gewährt:*

 Myopie ab 8,0 dpt

 Hyperopie ab 8,0 dpt

 irregulärer Astigmatismus,
 wenn damit eine um mindestens
 20 % verbesserte Sehstärke
 gegenüber Brillengläsern erreicht wird

 Astigmatismus rectus und
 inversus ab 3,0 dpt

 Astigmatismus obliquus
 (Achslage 45 ø +/- 30 ø, bzw.
 135 ø +/- 30 ø) ab 2 dpt

 Keratokonus

 Aphakie

 Aniseikonie (bei gleicher oder
 wenig differenter Refraktion
 beider Augen muss eine
 Aniseikoniemessung nach einer
 anerkannten reproduzierbaren
 Bestimmungsmethode erfolgen
 und dokumentiert werden)

 Anisometropie ab 2,0 dpt.

*Es gelten die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nr. 11.4 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV.

 

Sehhilfen für Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

Für Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Sehhilfen nur dann beihilfefähig (vgl. Nr. 12 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV), wenn sie unter folgenden Erkrankungen leiden

  • Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0),
  • Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1),
  • Gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2),
  • Erhebliche Gesichtsfeldausfälle.

Die Sehhilfe muss fachärztlich verordnet werden. In der Verordnung muss die Diagnose angegeben werden.

Bei dem Diagnoseschlüssel handelt es sich um einen Kodierungsschlüssel gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD-10), der im Zusammenhang mit der von der WHO empfohlenen Klassifikation zu sehen ist.

  • Diagnoseschlüssel H 54.0:
    Blindheit beider Augen
    Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung beider Augen
  • Diagnoseschlüssel H 54.1:
    Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges
    Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung eines Auges,
    Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung des anderen Auges
  • Diagnoseschlüssel H 54.2:
    gravierende Sehschwäche beider Augen
    Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung beider Augen

Um eine Zuordnung zu den H 54-Diagnoseschlüsseln erstellen zu können, müssen die WHO-Stufen für jedes Auge separat erhoben werden, um daraus den Diagnoseschlüssel abzuleiten.

Beispiele:

a) rechtes Auge: WHO = 1 linkes Auge: WHO = 1 ICD 54.2
b) rechtes Auge: WHO = 1 linkes Auge: WHO = 3 ICD 54.1
c) rechtes Auge: WHO = 4 linkes Auge: WHO = 3 ICD 54.0

 

 Bezeichnung gem. ICD 10

 Stufen gem. WHO

 Sehfähigkeit mit bestmöglicher Korrektur

Sehschwäche

1

 Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1
 

2

 Sehschärfe (Visus) von 0,1 bis 0,05
Blindheit

3

 Sehschärfe (Visus) von 0,05 bis 0,02
 

4

 Sehschärfe (Visus) von 0,02 bis Lichtwahrnehmung
 

5

 Keine Lichtwahrnehmung

 

Erhebliche Gesichtsfeldausfälle

Erhebliche Gesichtsfeldausfälle müssen durch eine fachärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. In der Bescheinigung muss die Indikation (z. B. Hemianopsie, Quadrantenanopsie, Skotom, Tunnel- oder Röhrensehen, Maculadegeneration) angegeben werden.

Therapeutische Sehhilfen

Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind unter den Voraussetzungen der Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; Buchstabe E., Nr. 53.2, 53.3 und 60 – unabhängig vom Alter des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig (Nr. 12 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV).

Es gelten die für Hilfsmittel vorgesehenen Abzugsbeträge, die Höchstbeträge für Sehhilfen gelten nicht.


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