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Beihilfe: Heilbehandlungen
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Heilbehandlungen":
Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Packungen, Bäder, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien) sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer anerkannten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur.
Die ärztliche Verordnung ist dem Antrag beizufügen.
Die Heilbehandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister oder Podologen durchgeführt werden.
Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplom-Pädagogen, Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern erbracht werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) sowie ein medizinisches Aufbautraining (MAT) beihilfefähig. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihren persönlichen Ansprechpartnern in der Beihilfestelle.
Wegen der für Heilbehandlungen festgelegten beihilfefähigen Höchstbeträge, werden hierbei keine Eigenbehalte abgezogen. Die beihilfefähigen Höchstbeträge sind für die Beihilfestelle bindend, nicht jedoch für die Heilbehandler.
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