Beihilfe: Heilkuren

 

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Beihilfe: Heilikuren

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Heilkuren":

Was ist eine Heilkur?

Eine Heilkur ist eine Heilmaßnahme unter ärztlicher Aufsicht an einem Ort, der durch seine vorwiegend natürlichen Heilmittel (z. B. Moorbäder, Solebäder, Klima usw.) geeignet ist, Beschwerden zu bessern oder zumindest nachhaltig zu lindern. Ziel ist es, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Auch kann sie bei erheblichen chronischen Leiden sinnvoll und notwendig sein.

Als Kurort kommt nur ein Ort in Betracht, der vom Bundesministerium des Innern im Heilkurorteverzeichnis aufgenommen wurde. Dieses Verzeichnis befindet sich in den Hinweisen zu den Beihilfevorschriften.

Bei der Heilkur handelt es sich im Gegensatz zum Sanatoriumsaufenthalt nicht um einen stationären Aufenthalt; es bleibt dem Patienten selbst überlassen, für seine Unterkunft und Verpflegung zu sorgen.

Wann kann eine Heilkur als beihilfefähig anerkannt werden?

Die Aufwendungen für eine Heilkur können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Notwendigkeit einer Heilkur muss amts- oder vertrauensärztlich festgestellt werden.
  • Im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren darf keine als beihilfefähig anerkannte Heilkur oder Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt und beendet worden sein.
  • Es muss seit mindestens drei Jahren ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst bestehen und es darf auch kein Antrag auf Entlassung gestellt worden sein.
  • Das Dienstverhältnis darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden.

Wie ist der zeitliche Ablauf bei einer Heilkur?

1.Ihr behandelnder Arzt hält bei Ihnen eine Heilkur für notwendig, bescheinigt Ihnen die Notwendigkeit und macht ggf. einen Vorschlag zum Kurort.

2. Sie senden Ihren -formlosen- Antrag auf Anerkennung der Heilkur mit der zuvor beschriebenen ärztlichen Bescheinigung an Ihre Beihilfestelle und geben dabei auch Name und Anschrift des für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes an, sofern Ihre Dienststelle nicht einen eigenen Vertrauensarzt beschäftigt.

3. Die Beihilfestelle erteilt dem zuständigen Amts- oder Vertrauensarzt einen Untersuchungsauftrag (die Untersuchungskosten können im Rahmen einer Beihilfeabrechnung zum Beihilfebemessungssatz erstattet werden). Bei dieser Untersuchung wird auch der Ort der Heilkur festgelegt.

4. Nachdem der Beihilfestelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt.
Achtung: Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten bzw. nach der Anerkennung nicht innerhalb von 4 Monaten begonnen, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe.

5. Sie führen die Kur durch.

6. Nach Abschluss der Heilkur legen Sie die in diesem Zusammenhang angefallenen Rechnungen der Beihilfestelle zur Festsetzung der Beihilfe vor.

Dauer einer Heilkur?

Unterkunft und Verpflegung sind höchstens für 3 Wochen beihilfefähig.

Welche Kosten sind beihilfefähig?

Anlässlich einer anerkannten Heilkur sind folgende Kosten im Rahmen der Beihilfevorschriften grundsätzlich beihilfefähig (und können unter Berücksichtigung der genannten Eigenbehalte zum jeweiligen Bemessungssatz erstattet werden):

1.ärztliche Leistungen Sofern es sich um die erste Inanspruchnahme eines Arztes im laufenden Kalendervierteljahr handelt, mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10 Euro (sog. „Praxisgebühr").

2. ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 v.H. der Kosten, mindestens um 5 Euro, höchstens um 10 Euro, jeweils um nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

3. ärztlich verordnete Heilbehandlungen (bis zum jeweiligen Höchstbetrag)

4. Verpflegung und nachgewiesene Kosten für ortsgebundene Unterkunft (nur bis zur Höhe von 16,00 EUR/Tag, soweit die Kosten 12,50 EUR/Tag übersteigen).
Demnach sind folgende Beträge beihilfefähig:

 Kosten für Unterkunft und Verpflegung

 Beihilfefähiger Betrag

 bis 12,50 EUR/Tag  0,00 EUR
 bis 28,59 EUR/Tag

 Differenz zwischen den
 tatsächlichen Kosten und 12,50 EUR

 ab 28,50 EUR/Tag  16,00 EUR/Tag

 

5. Fahrtkosten bei An- und Abreise, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel, in Höhe von 0,20 EUR je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 EUR. Maßgeblich ist die mit einem PKW üblicherweise zurückzulegende kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Sanatorium. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die nachgewiesenen Kosten der Gepäckbeförderung.

6. Kurtaxe

7. ärztlicher Schlussbericht

8. Familien- und Haushaltshilfe (ist möglich, wenn:

  • Die haushaltsführende Person eine Sanatoriumsbehandlung durchführt,
  • diese nicht erwerbstätig ist bzw. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte eines Vollbeschäftigten beträgt,
  • im Haushalt eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt,
  • diese pflegebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann).

Pauschalberechnungen

Sofern die Aufwendungen nach Ziffer 1 bis 4 pauschal in Rechnung gestellt werden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis unter Abzug eines Eigenbehalts von 10 EUR/Tag begrenzt. Den Nachweis, dass eine Preisvereinbarung mit dem Sozialleistungsträger besteht, hat der Beihilfeberechtigte zu erbringen.

Sonstiges

  • Aufwendungen für Heilkuren sind nur für aktive Bedienstete (und nicht für Familienangehörige) beihilfefähig, da sie der Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Dienstfähigkeit dienen.
  • Für den Zeitraum der Heilkur wird Sonderurlaub gewährt. Diese Zeit wird daher nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
  • Bei behandlungsbedürftigen Schwerbehinderten sind auch Kosten einer Begleitperson in eingeschränkter Höhe beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt wird.
  • Auf die zu erwartenden Kosten der Kur kann ein Abschlag gewährt werden. Der dafür zu verwendende Vordruck kann telefonisch bei der Beihilfestelle angefordert werden und sollte 14 Tage vor Beginn der Maßnahme dem Bearbeiter zur Anweisung vorliegen.
  • Vor Beginn der Behandlung sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer Krankenversicherung nach den dortigen Leistungen erkundigen, weil diese von den Leistungen der Beihilfe teilweise erheblich abweichen.
  • Zu Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren siehe (LINK einfügen)

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