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Beihilfe: Fahrtkosten
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Fahrtkosten":
Fahrtkosten (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV) sind beihilfefähig bei
Außer bei Krankentransport- und Rettungsfahrten sind die Fahrtkosten bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie Kosten der Gepäckbeförderung beihilfefähig. Höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren. Wurde in einem solchen Fall ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind 0,22 Euro je Kilometer beihilfefähig. Krankentransport- und Rettungsfahrten sind im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig.
Fahrtkosten zu Sanatoriumsaufenthalten, Heilkuren und Mutter-Kind-Kuren* Beihilfefähig sind für die An- und Abreise, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel, 0,20 Euro je Kilometer, höchstens bis zu 200 Euro (§§ 7 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 6 BhV). Maßgeblich ist die mit einem Personenkraftwagen üblicherweise zurückzulegende kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Behandlungsort. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sind auch die nachgewiesenen Kosten der Gepäckbeförderung beihilfefähig.*
Führen Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur gleichen Zeit und in derselben Einrichtung gemeinsam eine Sanatoriumsbehandlung durch, zählt das als eine Fahrt; dies gilt nicht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Bei der Mutter-Kind-Kur werden nur einmal die Fahrtkosten (für die Hauptperson – Mutter oder Vater) als beihilfefähig anerkannt; dies gilt nicht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Weitere Informationen zu Sanatoriumsaufenthalten, Heilkuren und Mutter-Kind-Kuren finden Sie in unseren Partnerauftriiten www.gesundheitvonabisz.de und www.klinikverzeichnis-online.de.
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*Die Ausführungen geltend entsprechend für Vater-Kind-Kuren in dafür geeigneten Einrichtungen.
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