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Beihilfe: Bemessungssatz
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Bemessungssatz":
Der Bemessungssatz (gemäß § 14 BhV) - also der Erstattungsanteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag - beträgt für
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nach Buchstabe b) nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %. Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen/Ersatzkassen ohne Beitragszuschuss erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenkasse/-versicherung keine Kostenerstattung geleistet hat (z. B. Behandlung durch den Heilpraktiker), dann beträgt der Bemessungssatz 50, 70, 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.
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