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Beihilfe: Künstliche Befruchtung
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Künstliche Befruchtung":
Die folgenden Ausführungen richten sich insbesondere an Beamtinnen und Beamte. Aufwendungen anlässlich einer künstlichen Befruchtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV) sind einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Arzneimittel bis zu 50 % der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beihilfefähig, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
Aufwendungen der künstlichen Befruchtung sind nur beihilfefähig,
Liegt nur bei einem die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig. Darüber hinaus müssen beide miteinander verheiratet sein.
Die Indikationen und sonstigen Voraussetzungen sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die künstliche Befruchtung geregelt.
Hinsichtlich der Zuordnung der Aufwendungen gilt das Kostenteilungsprinzip:
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