Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20a Systemische Therapie

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 20a Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

  Einzelbehandlung      Gruppenbehandlung    
im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen
in Ausnahmefällen      weitere 12 Sitzungen     weitere 12 Sitzungen    


(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.


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Red 20210316 / Red 20260909

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